Maurer & Möbius
Kosten & Gebühren
Eine professionelle und gute Rechtsberatung ist nicht für umsonst und das im doppelten Sinne. Eine Beratung durch den Rechtsanwalt kostet Geld, ist generell aber eine gute Investition, um teureren Konsequenzen, die durch fehlende oder unqualifizierte Beratung entstehen können, zu umgehen.
Wir, die Rechtsanwälte Maurer & Möbius aus Eisenach in Thüringen bieten Ihnen als Verbraucher anwaltliche Erstberatungsgespräche zu klaren und fairen Festpreisen an.
Festpreise für ein anwaltliches Erstberatungsgespräch
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Sozialrecht
100 € -
Seniorenrecht
100 € -
Pflegeversicherungsrecht
100 € -
Arbeitsrecht
140 € -
Verkehrsrecht
120 € -
Familienrecht
140 € -
Vertragsrecht
140 € -
Mietrecht
140 € -
IT-Recht
140 € -
Allgemeines Zivilrecht
140 € -
Verwaltungsrecht
140 € -
Erbrecht
200 € -
Sonstige Rechtsgebiete
140 €
Wir als Anwaltskanzlei Maurer & Möbius sind stets bemüht, die Kosten für unsere anwaltlichen Tätigkeiten transparent und überschaubar zu gestalten. Soweit Sie nach einem Erstberatungsgespräch weitergehende anwaltliche Vertretung durch uns wünschen, erläutern wir Ihnen die weitere Kostenstruktur gern persönlich – wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Gebührenschuldner ist in der Regel immer der Auftraggeber bzw. der Mandant. Je nach Fallkonstellation kann es jedoch sein, dass der prozessuale Gegner oder eine Behörde zur Kostenerstattung verpflichtet ist, dies muss aber im Einzelfall geprüft werden.
Kosten nach RVG
Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit bestimmen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei richten sich die Kosten in der Regel nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert. Welche Gebühren im Einzelfall anfallen, hängt insbesondere davon ab, welche Prozesshandlungen vorgenommen wurden bzw. in welchem Stadium die gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung beendet wird.
Soweit Klagen beim Gericht eingereicht werden, sind die Kosten im Regelfall vom Auftraggeber als Vorschuss zu zahlen. In Zivilverfahren und einigen Verwaltungssachen sind auch Gerichtskosten als Vorschuss an das Gericht zu zahlen.
Verfahren vor den Sozialgerichten sind in der Regel für natürliche Personen bzw. Verbraucher gerichtskostenfrei, es werden also keine Gerichtsgebühren vom Bürger verlangt. Die Rechtsanwaltsgebühren hat der Mandant zu tragen, wobei die Rechtsanwaltsgebühren des Bürgers im Fall des Obsiegens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind.
Wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, ist möglichst vorab abzuklären, ob diese die Kosten für die Beratung, die außergerichtliche Tätigkeit und/oder das gerichtliche Verfahren übernimmt. Schwierigkeiten gibt es dabei oftmals für die außergerichtlichen Kosten für ein Widerspruchsverfahren bzw. entsprechende Fahrtkosten zu Gerichtsterminen.
Hat man keine hinreichenden finanziellen Mittel, um einen Anwalt zu bezahlen, kann für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe und für ein gerichtliches Verfahren Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt und vom Gericht gewährt werden. In Strafsachen kann eine Pflichtverteidigung beantragt werden.
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Beratungshilfe
Beratungshilfe
Soweit Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gezahlt werden oder die betroffene Person vom Existenzminimum leben, ergibt sich in vielen Fällen ein Anspruch auf Beratungshilfe. Der Antrag auf Beratungshilfe ist in der Regel beim zuständigen Amtsgerichts des jeweiligen Wohnsitzes schriftlich mit dem entsprechenden Formblatt zu stellen. Dabei ist das Rechtsproblem kurz zu benennen und mithilfe geeigneter Unterlagen (zum Beispiel Mietvertrag, Einkommensnachweise, Kontoauszüge, ALG II-Bescheide) die finanziell arme Situation dem Gericht nachzuweisen.
Soweit die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich mutwillig ist, muss das Amtsgericht bei Bedürftigkeit dann einen entsprechenden Beratungshilfe-Berechtigungsschein ausstellen. Damit hat der Berechtigungsscheininhaber Anspruch auf Wahl eines Anwalts seines Vertrauens. Beim Anwalt ist noch eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15 € zu entrichten. Die außergerichtlichen Kosten für das im Berechtigungsschein genannte Verfahren werden dann von der Gerichtskasse übernommen. Soweit aber das Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht, fallen weitere Kosten an, die vom Mandanten zu tragen sind und ggf. durch Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe finanziert werden können. -
Prozesskostenhilfe & Verfahrenskostenhilfe
Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe (PKH & VKH)
Müssen die eigenen Ansprüche gerichtlich durchgesetzt oder sich gegen unberechtigte Ansprüche Dritte gerichtlich zur Wehr gesetzt werden, können betroffene Verbraucher hierfür Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe haben. Ob Prozesskostenhilfe gewährt wird, prüft das zuständige Gericht auf Antrag. Die Gewährung von PKH und VKH hängt von den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers und den Erfolgsaussichten des jeweiligen Verfahrens ab. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist kein geschenktes Geld vom Staat, sondern muss, soweit sich die finanziellen Verhältnisse innerhalb von 4 Jahren seit Verfahrensende wesentlich verbessern, an die Staatskasse zurückgezahlt werden. Die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, muss seit Anfang 2014 das Gericht selbständig und ungefragt über wesentliche Änderungen in den finanziellen Verhältnissen informieren.
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Vergütungsvereinbarung
Vergütungsvereinbarung
Im außergerichtlichen Bereich besteht die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Die anwaltliche Tätigkeit kann pauschal oder auf Stundenbasis abgerechnet werden. Soweit eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, sind der Umfang der anwaltlichen Beratung, die rechtliche Bedeutung sowie das Haftungsrisiko wichtige Faktoren zur Bemessung der Höhe der anwaltlichen Vergütungshöhe.
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Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung
Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bringen Sie zum ersten Beratungsgespräch bitte Ihre Versicherungspolice bzw. Versicherungsnummer mit, damit mit der Versicherung geklärt werden kann, ob diese Kostendeckung gewährt.